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§ 38d UmgrStG (Huber/Reiter)

Huber/Reiter22. LfgNovember 2022

§ 38d. (1) 11(BGBl 1996/797).Bei den Anteilinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

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