Schrifttumsverzeichnis:
Jud/Schummer, Aktien als Dauersammelurkunden, ÖBA Sonderheft 1/89;
Kalss, Die Vererbung von Aktien, JEV 2015, 112.
Kapitalvermögen ist etwas, das – wenn auch in verschiedenster Ausgestaltung und Höhe – praktisch in jedem Fall vorhanden und damit fixer Bestandteil jedes noch so kleinen Vermögens ist. Die Weitergabe von Kapitalvermögen kann
unter Lebenden und von Todes wegen vorgenommen werden. Bei der Weitergabe unter Lebenden stellen sich vor allem im Zusammenhang mit der Schenkung von Kapitalvermögen interessante und für die Praxis relevante Fragen, weshalb dieser Themenbereich in einem Exkurs dargestellt wird (s Rz 24).
<i>Weninger/Schulz</i> in <i>Gruber/Kalss/Müller/Schauer</i> (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge<sup>Aufl. 2</sup> (2017) § 38 Kapitalvermögen, Seite 1384 Seite 1384
Abgesehen davon werden Fragen der Weitergabe unter Lebenden hier nicht behandelt. Schwerpunkt dieses Beitrags bildet die Weitergabe von Kapitalvermögen von Todes wegen. Dabei stellen sich etliche – vor allem in der Praxis relevante – Fragen, die anhand eines kurzen Beispiels umrissen werden können: Ein Verstorbener hinterlässt seine Ehefrau und drei teils minderjährige Kinder. In seinem Vermögen finden sich neben Immobilien und Bargeld auch Kontobestand und Wertpapiere. Zu Lebzeiten hat der Erblasser ein gemeinsames Konto („Und-Konto“) mit seiner Ehefrau eröffnet, über das sie nur gemeinsam verfügen können.