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37.13. Verfahrenskosten

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 163 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte im Fall eines Schuldspruchs auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls sowie unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, hat sie die ÖÄK endgültig zu tragen.17381738Die Feststellung der Uneinbringlichkeit setzt allerdings einen tatsächlichen Einbringungsversuch, also vergebliche Exekution, voraus, Zahrl/Steiner in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 3 zu § 163, mit Hinweis auf Disziplinarsenat 9. 10. 2000, Ds 6/1999 RdM 2001/5. Die Kosten für die Beiziehung eines Verteidigers trägt in allen Fällen der Beschuldigte.17391739Pabel/Zahrl in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 164 Rz 2.

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