(1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
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(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
