a) Des VN an den Dritten bzw an sich selbst
Honorarforderung
Rechtskraft des Urteils, Fälligkeit der Leistung des Versicherers
Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, sobald der VN (mit oder ohne Zustimmung des VR) gem § 154 VersVG 106 VVG) den (berechtigten) Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten befriedigt, (rechtsverbindlich, dh konstitutiv) anerkennt bzw vergleicht.4378