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2. Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Etzersdorfer1. AuflAugust 2007

2.1. Historischer Überblick

Ein historischer Überblick über das Wohnungseigentumsrecht muss im Jahr 1879 beginnen, da durch das Gesetz vom 30. März 1879375375 RGBl 1879/50 auf dem Gebiet des heutigen Österreich376376 Zur Geltung für Tirol Art XVI RGBl 1897/77; für Vorarlberg Art XI RGBl 1900/44; für Burgenland § 5 BGBl 1922/315, siehe auch OGH vom 13.12.1966, 8 Ob 326/66 = SZ 39/212 = EvBl 1967/265 die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen, nämlich „an materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, dass sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie zB an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes“ für Neubegründungen untersagt wurde („Stockwerkseigentum“). Gemäß § 2 leg cit war eine weitere Zersplitterung solcher Anteile verboten; werden solche Anteile vereinigt, können sie nicht mehr getrennt, abgesondert belastet oder in Exekution gezogen werden (§ 3 leg cit).

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