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2. Gläubigerschutz bei verschmelzungsbedingten Emissionen und Zahlungen

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung zur Schaffung neuer Anteile

Kapitalaufbringungskontrolle

Kapitalerhöhung

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§ 223 AktG stellt (für die Verschmelzung durch Aufnahme) die (modifizierte) Anwendung der Sacheinlagevorschriften auf die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft sicher; das im Zuge der verschmelzungsbedingten Kapital

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erhöhung neu geschaffene Nennkapital der übernehmenden Gesellschaft ist somit durch werthaltiges Vermögen der übertragenden Gesellschaft in entsprechender Höhe zu unterlegen (vgl auch V. F Rz 32). Diese Kapitalaufbringungskontrolle dient im Ergebnis dem Schutz der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft,243243 Kalss, VSU2 § 223 AktG Rz 3, § 226 AktG Rz 4; Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 ff. weil sie eine Anteilsemission ohne Unterlegung mit werthaltigem Vermögen verhindert.

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