Kapitalaufbringungskontrolle
Kapitalerhöhung
§ 223 AktG stellt (für die Verschmelzung durch Aufnahme) die (modifizierte) Anwendung der Sacheinlagevorschriften auf die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft sicher; das im Zuge der verschmelzungsbedingten Kapital
<i>Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein</i>, Praxisleitfaden Verschmelzung (2014), Seite 308 Seite 308
erhöhung neu geschaffene Nennkapital der übernehmenden Gesellschaft ist somit durch werthaltiges Vermögen der übertragenden Gesellschaft in entsprechender Höhe zu unterlegen (vgl auch V. F Rz 32). Diese Kapitalaufbringungskontrolle dient im Ergebnis dem Schutz der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, weil sie eine Anteilsemission ohne Unterlegung mit werthaltigem Vermögen verhindert.