2.1. Freizeitgewährung
Begriff Freizeitgewährung
Den Betriebsratsmitgliedern ist gemäß § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Davon zu unterscheiden sind die gänzliche Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder nach § 117 ArbVG (siehe Seite 19 f) und die gemäß § 118 ArbVG zu gewährende Bildungsfreistellung (siehe Seite 22 f). Seite 16

