§ 3 des Einkommensteuergesetzes legt Befreiungen von der Einkommensteuer fest. Danach sind unter anderem „Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, so weit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer € 300,- jährlich nicht übersteigen“, von der Einkommensteuer befreit. Durch die Umstellung auf Eurobeträge kam es hierbei somit indirekt zur bisher einzigen Erhöhung dieses Freibetrages, der zuvor S 4.000,- jährlich betrug.