Die Bestellung eines Sachverständigen erfolgt über Antrag oder amtswegig und ist auch dann möglich, wenn sich die Parteien übereinstimmend dagegen aussprechen.1168 Hat eine Partei die Bestellung eines Sachverständigen beantragt, kann sie auf diesen auch verzichten. Hat die Beweisaufnahme jedoch bereits begonnen oder ist der Sachverständige zur Beweisaufnahme bereits bei Gericht erschienen, kann der Gegner nach § 363 Abs 1 ZPO verlangen, dass der Beweis trotz des Verzichts aufgenommen wird. Das Gericht ist – da es einen Sachverständigen auch von Amts wegen beiziehen kann – auch an einen beidseitigen Verzicht oder Widerspruch gegen die Beweisaufnahme nicht gebunden.

