Nach ständiger Rsp des OGH ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Die Bemessung habe nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden zu erfolgen.
