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2. Begriffsdefinitionen

Lindmayr1. AuflOktober 2006

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In Entsprechung der „Aktion Fairness“ ist durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (ARÄG 2000), BGBl I 2000/44, eine Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die der Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsverhinderungen aus sonstigen Gründen erfolgt. Grundsätzlich behält ein Arbeitnehmer, der nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall bzw. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, über einen gewissen Zeitraum seinen Anspruch auf das Entgelt. Die beinahe wortgleiche Ausgestaltung dieses Grundanspruches auf Entgeltfortzahlung im EFZG und AngG legt es nahe, gemeinsam verwendete Begriffe vorab näher zu erklären.

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