(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,