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2.7 Beendigung des Vertrages (Opetnik/Pflaum)

Opetnik/Pflaum3. AuflApril 2025

2.7 Beendigung des Vertrages

2.7.1 Werkvertrag versus Bevollmächtigungsvertrag

Bevollmächtigungsvertrag

Werkvertrag

198
Wie bereits dargelegt, kann ein Vertrag über Ziviltechnikerleistungen je nach Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen als Werkvertrag, als Bevollmächtigungsvertrag oder als gemischter Vertrag mit werkvertraglichen Elementen sowie Elementen des Bevollmächtigungsvertrages eingestuft werden (vgl Kap 2.1).218218OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 203/08d; OGH 22. 3. 2016, 5 Ob 143/15p; OGH 25. 2.2021, 3 Ob 183/20p; die rechtliche Beurteilung gemischter Verträge ist davon abhängig, welche Elemente im Einzelfall überwiegen. Aber auch ohne eindeutiges Überwiegen kann insbesondere bei Ziviltechnikerverträgen die Anwendung von werkvertraglichen Grundsätzen auf gemischte Verträge erwogen werden. Die Beurteilung des Ziviltechnikervertrages als Werkvertrag hat zur Folge, dass der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerin gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung eines Werks, dh eines bestimmten Erfolges, verpflichtet sind (vgl § 1151 Abs 1 ABGB).219219Wie beispielsweise die Herstellung von Plänen; OGH 25. 2. 2021, 3 Ob 183/20p; OGH 22. 5. 2014, 2 Ob 163/13d; OGH 15. 10. 2009, 2 Ob 277/08m. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, auch wenn sich die Leistungserbringung des Ziviltechnikers und der Ziviltechnikerin über einen längeren Zeitraum erstreckt.

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