2.4.1 Persönliche Steuerpflicht
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen.
Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts und sind aus diesem Titel grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
Es wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind zB inländische GmbH, AG, aber auch steuerlich nicht begünstigte (nicht „gemeinnützige“) Vereine. Bei diesen werden sämtliche Einkunftsarten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet und der Besteuerung unterzogen. Gemeinnützige Vereine sind hingegen beschränkt, dh nur mit gewissen Einkünften, steuerpflichtig.