Das Ziel der Beteiligungsertragsbefreiung besteht darin, dass die von Kapitalgesellschaften erwirtschafteten Gewinne auf der Ebene der Körperschaften nur EINMAL besteuert werden; in letzter Konsequenz soll der Beteiligungsertrag einmal auf Ebene der Körperschaft und einmal auf Ebene der natürlichen Person belastet werden.
Gemäß § 10 (1) KStG sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit; Beteiligungserträge sind:

