Prätorischer Vergleich
Vergleich
Die ZPO kennt zwei Arten gerichtlicher Vergleiche: den vor Einleitung eines Prozesses geschlossenen prätorischen Vergleich (§ 433) und den Vergleich zur (Teil-)Bereinigung eines anhängigen Rechtsstreites (§ 204; im Folgenden kurz: Prozessvergleich1).2 Weiters kann gem § 433a über den Inhalt einer in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Vom gerichtlichen Vergleich zu unterscheiden ist der materiell-rechtliche Vergleichsvertrag nach § 1380 ABGB, der idR - aber nicht zwingend - im gerichtlichen Vergleich (mit-)enthalten ist.