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2.1. Der Vergleichsversuch

Stefan1. AuflFebruar 2024

Prätorischer Vergleich

Vergleich

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Die ZPO kennt zwei Arten gerichtlicher Vergleiche: den vor Einleitung eines Prozesses geschlossenen prätorischen Vergleich (§ 433) und den Vergleich zur (Teil-)Bereinigung eines anhängigen Rechtsstreites (§ 204; im Folgenden kurz: Prozessvergleich11Der Prozessvergleich im außerstreitigen Verfahren wird in diesem Kapitel nur am Rande im Zusammenhang mit dem Mitvergleichen außerstreitiger Ansprüche im streitigen Verfahren und umgekehrt behandelt (vgl Rz 42, 184 f, 215, 220).).22Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 47. Weiters kann gem § 433a über den Inhalt einer in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Vom gerichtlichen Vergleich zu unterscheiden ist der materiell-rechtliche Vergleichsvertrag nach § 1380 ABGB, der idR - aber nicht zwingend - im gerichtlichen Vergleich (mit-)enthalten ist.

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