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28 R 69/06g

6. LfgDezember 2007

Problem:

Name als Firmenbestandteil

Normen:

GmbHG: § 5 aF; HGB: § 18; UGB: § 20

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

23. 06. 2006, 28 R 69/06g

Leitsatz

1. Der Name „Felix“ wird in Österreich weit überwiegend als Vorname und nicht als Zuname verwendet.

2. Daher entspricht die Firma „Cocktailbar ‚Felix‘ GmbH“ auch dann § 5 GmbHG, wenn keiner der Gesellschafter den Familiennamen „Felix“ führt.

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