Problem: | Zwangsstrafe wegen nicht erfolgter Anmeldung der Fortsetzung einer GmbH |
Normen: | AktG: § 215; FBG: § 24; GmbHG: § 84 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 03. 11. 2010, 28 R 214/10m |
Leitsatz
1. Die durch Zwangsstrafen durchsetzbare Verpflichtung zur Anmeldung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt einen wirksamen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter voraus.

