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28 R 214/10m

12. LfgNovember 2012

Problem:

Zwangsstrafe wegen nicht erfolgter Anmeldung der Fortsetzung einer GmbH

Normen:

AktG: § 215; FBG: § 24; GmbHG: § 84

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

03. 11. 2010, 28 R 214/10m

Leitsatz

1. Die durch Zwangsstrafen durchsetzbare Verpflichtung zur Anmeldung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt einen wirksamen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter voraus.

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