Problem: | Übertragung vinkulierter Namensaktien |
Normen: | AktG: § 62; AußStrG: § 2; dAktG: § 68; FBG: § 15 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 12. 12. 2001, 28 R 122/01v |
Leitsatz
1. Im Verfahren nach § 62 Abs 2 AktG kommt es auf ein Rechtsschutzinteresse des Erwerbers nicht an.
2. In einem solchen Verfahren fehlt das Rechtsschutzinteresse des Veräußerers nicht schon deshalb, weil die Einbringung des Antrags nach § 62 Abs 2 AktG erst etwa ein halbes Jahr nach Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der Gesellschaft erfolgt ist.

