Problem: | Übertragung vinkulierter Namensaktien |
Normen: | AktG: § 62; AußStrG: § 2; dAktG: § 68; FBG: § 15 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 12. 12. 2001, 28 R 122/01v |
Leitsatz
1. Der nach österreichischem Recht erforderliche wichtige Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien kann in der Abwehr unerwünschter Aktionäre, insb von Konkurrenten und solchen Personen, die eine bestimmte Rolle in der Gesellschaft anstreben, liegen.

