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28 R 122/01v

3. LfgMai 2003

Problem:

Übertragung vinkulierter Namensaktien

Normen:

AktG: § 62; AußStrG: § 2; dAktG: § 68; FBG: § 15

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

12. 12. 2001, 28 R 122/01v

Leitsatz

1. Der nach österreichischem Recht erforderliche wichtige Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien kann in der Abwehr unerwünschter Aktionäre, insb von Konkurrenten und solchen Personen, die eine bestimmte Rolle in der Gesellschaft anstreben, liegen.

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