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20 R 60/99f

3. LfgDezember 2002

Problem:

Wiederaufleben von Forderungen im Zwangsausgleich

Normen:

KO: § 58, § 156

Datum, Geschäftszahl:

30. 08. 2000, 20 R 60/99f

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Da sogar das Wiederaufleben von nicht im Konkurs angemeldeten Forderungen nach § 156 KO nicht ausgeschlossen ist, kann nichts anderes für angemeldete und bestrittene Forderungen gelten, selbst wenn die Klagefrist nach § 110 KO versäumt wurde.

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