a) Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
Versicherungssumme
Gem § 150 Abs 1 VersVG (§ 101 d VVG) umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung „die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den vom Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen“. Dies gilt gem § 150 Abs 1 VersVG (§ 101 VVG) auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch als „unbegründet“ erweist.4731