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1. Umfang der Kostendeckungspflicht (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

Versicherungssumme

3071
Gem § 150 Abs 1 VersVG (§ 101 d VVG) umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung „die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den vom Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen“. Dies gilt gem § 150 Abs 1 VersVG (§ 101 VVG) auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch als „unbegründet“ erweist.47314731 Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 150 Rz 1; Baumann in BK VVG § 150 Rz 2.

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