Schadenersatz
Gemäß § 227 Abs 1 AktG, der über § 96 Abs 2 GmbHG auch bei GmbH-Verschmelzungen gilt, sind die Mitglieder des Vorstands (der Geschäftsführung) und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Gesellschafter und ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden.
