Mindestversicherungssumme
Der geschädigte Dritte genießt in der Pflichthaftpflichtversicherung einen besonderen Schutz, der über den Geschädigtenschutz in der freiwilligen Haftpflichtversicherung gem §§ 156 ff VersVG hinausgeht. Dreh- und Angelpunkt des Geschädigtenschutzes in der Pflichthaftpflichtversicherung ist die besondere Drittschutznorm des § 158c VersVG1257 (§ 117 VVG) (2).