Eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen sieht die Leistung von Schmerzengeld vor, wenn jemand an seinem Körper verletzt wird. § 1325 ist die zentrale Bestimmung im ABGB, die den Umfang des Schadenersatzes bei Körperverletzung normiert: „Wer jemanden an seinem Körper verletzet, […] bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.“ Auch gem § 13 Z 4 EKHG ist im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten, womit § 13 Z 4 EKHG im Wesentlichen § 1325 entspricht (vgl Rz 9 ff). Weiters verweisen mehrere jüngere haftpflichtrechtliche Sondergesetze hinsichtlich des Haftungsumfanges auf § 1325 oder § 13 EKHG, sodass in deren Anwendungsbereich bei Körperverletzung ein angemessenes Schmerzengeld zusteht (vgl etwa § 11 Abs 1 AtomHG, § 79 h Abs 1 GTG, § 162 LFG, § 14 PHG, § 3 RHPflG, § 176 Abs 3 letzter Satz ForstG und 163 MinroG; näher dazu Rz 12 f). Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht auch nach dem AHG,1 nicht aber nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (§ 2 Abs 1) und dem Militärbefugnisgesetz (§ 43 Abs 3).2 Im Verbrechensopfergesetz ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei schwerer Körperverletzung vorgesehen (§ 2 Z 10 iVm § 6a leg cit). Zur Integritätsabgeltung gem 213a ASVG vgl Rz 344 ff
