Allgemeines
Eröffnungsbilanz
Schlussbilanz
Gem § 220 Abs 3 AktG, der kraft des Verweises gem § 96 Abs 2 GmbHG auch im GmbH-Recht Anwendung findet, hat jede übertragende Gesellschaft auf den Verschmelzungsstichtag (vgl A Rz 59 ff) eine Schlussbilanz aufzustellen.359 Lautet der Verschmelzungsstichtag auf den letzten der Verschmelzung vorangehenden Bilanzstichtag der übertragenden Gesellschaft, wie es der allgemein üblichen Praxis entspricht, dient der Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft gleichzeitig als Schlussbilanz der Verschmelzung. Auch in diesem Fall sollte wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen jedoch begrifflich zwischen Schluss- und Regelbilanz unterschieden werden.360 Ein entsprechender Hinweis im Verschmelzungsvertrag (zB: „Diesem Verschmelzungsvorgang wird der Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft zum 31. 12. 20XX als Schlussbilanz [§ 220 Abs 3 AktG] zugrunde gelegt.“) ist sinnvoll und wird auch in der Firmenbuchpraxis regelmäßig vorausgesetzt. Für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft bereits im ersten Jahr ihres Bestehens verschmolzen wird, kann auch ihre Eröffnungsbilanz der Verschmelzung als Schlussbilanz zugrunde gelegt werden (in diesem Fall hat der Stichtag der Eröffnungsbilanz auf den Verschmelzungsstichtag zu lauten).361 Weicht der Verschmelzungsstichtag um einen Tag vom Stichtag des Jahresabschlusses oder eines Zwischenabschlusses ab, so können nach dem Fachgutachten KFS/RL 25 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Schlussbilanz die Ansätze dieser Jahres- oder Zwischenbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Auswirkungen allfälliger Geschäftsfälle an diesem Tag auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der übertragenden Gesellschaft nicht wesentlich sind.362 Wenn der Stichtag der Schlussbilanz vom Regelbilanzstichtag (gegebenenfalls um mehr als einen Tag) abweicht, ist eine gesonderte Schlussbilanz zu erstellen. Dadurch wird kein Rumpfgeschäftsjahr begründet.363 Sind mehrere übertragende Gesellschaften beteiligt, hat jede übertragende Gesellschaft eine eigene Schlussbilanz aufzustellen.