Problem: | Kostenbestimmung nach der ZPO |
Normen: | ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e; ZPO: § 45, § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 04. 2000, 1 R 493/99t |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
§ 45 ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn einem Geldgläubiger lediglich ein Scheck unter Anerkennung seines Anspruchs in Höhe des Scheckbetrags übermittelt wird.

