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1 R 471/01p

6. LfgMai 2004

Problem:

Reisemangel

Normen:

ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e; Warschauer Abkommen: Art 1, Art 24

Datum, Geschäftszahl:

18. 03. 2002, 1 R 471/01p

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Da der Reiseveranstalter bei Pauschalreiseverträgen die Luftbeförderung von Reisenden und Gepäck als Eigenleistung erbringt, ist er als Luftfrachtführer und das Luftfahrtunternehmen als ausführender Luftfrachtführer im Sinn des Warschauer Abkommens anzusehen.

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