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1 R 329/00d

4. LfgJuni 2003

Problem:

Ausschlussklausel; Vandalismus; Vereinbarung von Versicherungsbedingungen

Normen:

ABGB: § 864a, § 879, § 914; Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen 1993; VersVG: § 5b

Datum, Geschäftszahl:

04. 08. 2000, 1 R 329/00d

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Vandalismus liegt nach Art 2) 3.1 und Art 2) 3.4 der ABH 1993 eindeutig nur dann vor, wenn der oder die Täter in die versicherten Räumlichkeiten im Wege eines Einbruchsdiebstahls eingedrungen sind.

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