Problem: | Ausschlussklausel; Vandalismus; Vereinbarung von Versicherungsbedingungen |
Normen: | ABGB: § 864a, § 879, § 914; Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen 1993; VersVG: § 5b |
Datum, Geschäftszahl: | 04. 08. 2000, 1 R 329/00d |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Vandalismus liegt nach Art 2) 3.1 und Art 2) 3.4 der ABH 1993 eindeutig nur dann vor, wenn der oder die Täter in die versicherten Räumlichkeiten im Wege eines Einbruchsdiebstahls eingedrungen sind.

