Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: §§ 888 f, § 932, § 1167; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 13. 10. 2000, 1 R 291/00s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Für einen unbenützbaren Swimmingpool kann eine Reisepreisminderung von 10 % angemessen sein.
2. Für einen durch einen am Sandstrand vorhandenen Steinwall im Bereich der Hotelanlage erschwerten Einstieg ins Meer steht eine Reisepreisminderung von 5 % zu, sofern der zugesagte feinsandige weiße Sandstrand vorhanden war und eine weitere Möglichkeit zum Baden in 1 km Entfernung bestand.

