Problem: | Bezeichnung als „Kaufmann“ |
Normen: | HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75 |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 01. 2001, 1 R 26/01x |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Da mit der bloßen Bezeichnung als „Kaufmann“ keine Tatsachen vorgebracht, sondern eine rechtliche Qualifikation nie vorgebrachter Tatsachen vorgenommen wird, ist die Klage bei Nichtbefolgung eines hierauf erteilten Verbesserungsauftrags wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kausalgerichts zurückzuweisen.

