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1 R 26/01x

2. LfgApril 2002

Problem:

Bezeichnung als „Kaufmann“

Normen:

HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75

Datum, Geschäftszahl:

26. 01. 2001, 1 R 26/01x

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Da mit der bloßen Bezeichnung als „Kaufmann“ keine Tatsachen vorgebracht, sondern eine rechtliche Qualifikation nie vorgebrachter Tatsachen vorgenommen wird, ist die Klage bei Nichtbefolgung eines hierauf erteilten Verbesserungsauftrags wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kausalgerichts zurückzuweisen.

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