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1 R 23/00d

1. LfgJänner 2001

Problem:

Rechtsnatur des Reisegutscheins

Normen:

ABGB: § 880a, § 881, § 914, §§ 1002 ff; RSV 1994

Datum, Geschäftszahl:

05. 04. 2000, 1 R 23/00d

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Ein auf Namen ausgestellter Reisegutschein ist eine Beweisurkunde und kein Wertpapier.

Hinweis

Die Entscheidung ist im Teil I.F. Reiserecht abgedruckt.

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