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1 R 226/16f (Reiserecht)

20. LfgDezember 2018

Problem:

Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Ersatz von Telefonkosten; Reisemangel

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

28. 11. 2016, 1 R 226/16f

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Wurden dem Reisenden zwar keine Kureinrichtungen zugesagt, fehlt aber eine zugesagte Treppe in den Swimmingpool, so ist bei einem Gebrechen eines Reisenden eine Reisepreisminderung von 50 % nicht zu beanstanden.

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