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1 R 196/00w

1. LfgJänner 2001

Problem:

Tiertransport als Grundhandelsgewerbe

Normen:

HGB: § 1, § 425; JN: § 41, §§ 51 f; ZPO: § 75

Datum, Geschäftszahl:

22. 05. 2000, 1 R 196/00w

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Durch die Berufsbezeichnung „Tiertaxi“ kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine in § 1 Abs 2 Z 5 HGB umschriebene Tätigkeit vorliegt.

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