Problem: | Abwickler im Sinn der RSV |
Normen: | RSV: § 2 |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 09. 2014, 1 R 173/14h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Der Abwickler im Sinn des § 2 Z 6 RSV übernimmt im Auftrag der Versicherung oder des Garanten allein die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden, ohne dass er selbst zum Schuldner dieser Ansprüche wird.

