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1 R 147/01s

4. LfgJuni 2003

Problem:

Unfall im Sinn der Kaskoversicherung

Normen:

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 1995: Art 1.1.2; VersVG: § 61

Datum, Geschäftszahl:

27. 08. 2001, 1 R 147/01s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Das Eindringen von Wasser in ein Fahrzeug nach Hineinfahren in eine Wasserlacke ist ein Unfall im Sinn der AKKB 1995.

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