Problem: | Vorbringen zum Zinsenlauf; Geständnis |
Normen: | HGB: §§ 352 f; ZPO: § 267 |
Datum, Geschäftszahl: | 10. 03. 2000, 1 R 11/00i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Hat der Kläger dem detaillierten Bestreitungsvorbringen der Beklagten zum Beginn des Zinsenlaufs der Verzugszinsen keinerlei substantiierte Einwendungen entgegengehalten, kann ein Zinsenzuspruch lediglich in dem vom Beklagten zugestandenen Umfang erfolgen.

