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1. Problemstellung dieser Arbeit

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

Eine gesunde Eigenkapitalbasis ist für die Eigenständigkeit, die Unabhängigkeit sowie die Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen unerlässlich. Eine Gesellschaft sollte abhängig von ihrer Geschäftstätigkeit und dem Unternehmerrisiko ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet sein. So müssen insbesondere Banken oder Versicherungen gesetzlich vorgegebene Eigenkapitalquoten erfüllen.22Vgl. zur fremdfinanzierten Einlagenrückzahlung Staringer, ÖStZ 2009, 153; zur Definition des Eigenkapitals und der Mindesteigenkapitalanforderung siehe etwa Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme Dezember 2010 (rev. Juni 2011) auf http://www.bis.org/publ/bcbs189_de.pdf zuletzt am 16. 6. 2014; vgl. zur staffelweisen Einführung der neuen Anforderungen an das Eigenkapital http://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/baseliii/anrechenbare-eigenmittel.html letzter Zugriff am 16. 6. 2014: „Die Gesamteigenmittelquote von 8 % bleibt unverändert, der Anteil an vorzuhaltendem Kernkapital steigt jedoch schrittweise an: Ab 1. Jänner 2013 werden Kreditinstitute über eine Kernkapitalquote von 4,5 % – zusammengesetzt aus 3,5 % „hartem“ Kernkapital und 1 % „zusätzlichem“ Kernkapital – verfügen müssen. Bis 1. Jänner 2015 wird die „harte“ Kernkapitalquote in 0,5 %-Punkt Schritten auf 4,5 % erhöht und auch die Kernkapitalquote auf 6 % angehoben. Die Anrechnung von Tier 2 Kapital wird bis zu diesem Zeitpunkt auf 2 % beschränkt werden.“ Auch für geplante Investitionen und der dafür notwendigen Finanzierung spielt die Eigenkapitalbasis eine wesentliche Rolle, zumal die Aufnahme von externem Fremdkapital oft durch Eigenmittel unterlegt werden muss.33Vgl. zur fremdfinanzierten Einlagenrückzahlung Staringer, ÖStZ 2009, 153. Der Kapitalerhöhung kommt daher nicht nur als Maßnahme zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis, sondern auch als Eigenkapitalfinanzierung sowohl in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs als auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten Bedeutung zu. Befindet sich das Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann die Kapitalerhöhung Liquiditätsengpässe beseitigen sowie die Fortführung des operativen Geschäfts gewährleisten.44So Ettmayer/Ratka in Straube, GmbHG § 52 Rz 11 (Stand August 2009, rdb.at). Im Abwicklungsstadium kommt eine nominelle Kapitalerhöhung im Unterschied zur effektiven Kapitalerhöhung nicht mehr in Betracht Ettmayer/Lahnsteiner in Straube, GmbHG § 1 KapBG Rz 6 (Stand August 2009, rdb.at). Die Kapitalerhöhung ist nicht nur ein klassisches Sanierungsinstrument,55Vgl. etwa Reich-Rohrwig, GesRZ 2001, 6; Ettmayer/Ratka in Straube, GmbHG § 52 Rz 11 (Stand August 2009, rdb.at); ausführlich zur unternehmenssteuerlichen Behandlung der Sanierung siehe Gruber, Sanierung im Unternehmenssteuerrecht (2014). sondern wird auch als Abwehrmaßnahme gegen die Übernahme von Wettbewerbern eingesetzt.66 Hlawati/Birkner/Graf, ecolex 2008, 86 f. Im Fall der Liquidation oder der Insolvenz kann die Kapitalerhöhung etwa die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger fördern77Vgl. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 149 Rz 95 und 97; zu Liquidation und Konkurs Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 52 Rn 5.

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oder auch der betriebenen Reaktivierung der aufgelösten Gesellschaft dienen.88So Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 149 Rz 49 f; vgl. auch Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 149 Rz 95. Eine Kapitalerhöhung kann den Kapitalbedarf für Investitionen, etwa in neue Technologien, oder für Expansionen in neue Märkte stillen.99Vgl. in diesem Sinn wohl Gellis/Feil, GmbH7 § 52 Rz 1 „ wenn das vorhandene Gesellschaftsvermögen einer Ausweitung de(s) Unternehmens hinderlich ist.“ Korrektur durch die Autorin; siehe auch Salzburger Steuerdialog 2012 – Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zum Umgründungssteuerrecht BMF vom 21. 9. 2012, BMF-010203/0444-VI/6/2012, Beispiel 6: „Kapitalerhöhung ohne Leistung eines Agios zu Gunsten von den Gesellschaftern nahestehenden Personen“, in dem der Kapitalbedarf für ein größeres Projekt durch Kapitalerhöhung finanziert wird. Zweck einer Kapitalerhöhung kann aber auch der Einstieg neuer Gesellschafter oder die Vorbereitung von Umstrukturierungsmaßnahmen mit Anteilsgewährung1010Zu Umgründungsvorgängen als Kapitalerhöhungsmaßnahme siehe Teil III.2.1.1 sein.1111In diesem Sinn offenbar M. Heidinger/Prechtl in Gruber/Harrer (Hrsg.), GmbH (2014) § 52 Rz 4.

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