Werdende Mütter dürfen in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (8-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden (§ 3 MSchG). Die 8-Wochen-Frist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.
Die Arbeitnehmerin hat innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der 8-Wochen-Frist den Arbeitgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen (► siehe Muster Nr 2, S 137).

