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1. Freistellung von Haftpflichtansprüchen (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Haftpflichtansprüche Dritter

2778
Gem § 149 VersVG (§ 100 VVG) hat der VR dem VN „die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund einer Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat“. Der VR ist im Rahmen des Freistellungsanspruchs gem § 149 VersVG (§ 100 VVG) und auf Basis der einschlägigen AVB in der Berufshaftpflichtversicherung

Seite 1020

verpflichtet, den VN von Haftpflichtansprüchen Dritter (dh von Haftpflichtverbindlichkeiten) freizuhalten.43504350 Perner, Privatversicherungsrecht Rz 7.65; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 154 Rz 3; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 402; Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 D Rz 11.

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