a) Haftpflichtansprüche Dritter
Gem § 149 VersVG (§ 100 VVG) hat der VR dem VN „die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund einer Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat“. Der VR ist im Rahmen des Freistellungsanspruchs gem § 149 VersVG (§ 100 VVG) und auf Basis der einschlägigen AVB in der BerufshaftpflichtversicherungSeite 1020
