In der ersten Auflage dieses Werkes wurde noch darauf hingewiesen, dass es kaum höchstgerichtliche Entscheidungen zur Haftung des Stiftungsvorstandes gäbe, obwohl das Themengebiet der Haftung wohl eines der zentralsten des Privatstiftungsrechtes sei.839 Zugleich wurde die These aufgestellt, dass zu erwarten sei, dass sich in Zukunft und nach Ableben der Stiftergeneration die Gerichte vermehrt mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Haftung des Stiftungsvorstandes befassen würden.
