Mit § 91 StGB hat der Gesetzgeber ein mehrfach ungewöhnliches Delikt geschaffen: Zum einen ergibt sich die Strafbarkeit des Täters aus dessen Teilnahme an einem Geschehen (Schlägerei oder Angriff mehrerer), das erst durch das Verhalten mehrerer Personen - nicht zuletzt auch durch sein eigenes - hergestellt wird. Zum anderen ist dessen Strafbarkeit durch den Eintritt besonderer Folgen (Körperverletzung oder Tod eines anderen) objektiv bedingt.

