Wer nach dem UGB (bzw anderen gesetzlichen Vorschriften) zur Buchführung verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen (§ 124 BAO). Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft somit an die idR umsatzabhängige unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB an.
