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1. Anwendungsbereich und Legaldefinition (Melzer)

Melzer2. AuflJänner 2022

1513
Wie bisher findet das BStFG 2015 nur auf Stiftungen Anwendung, deren Vermögen zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen (§ 1 Abs 1 BStFG 2015 iVm Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG). Weiters findet das Gesetz nur in Ausnahmefällen auf Stiftungen für kirchliche Zwecke Anwendung (§ 1 Abs 2 BStFG 2015).

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