Das Prinzip: Gesonderte Anknüpfung für die einzelnen Elemente des Verschmelzungsvorgangs
Personalstatut
Zur Vereinfachung der Darstellung wird nachstehend vom typischen Fall der Verschmelzung zur Aufnahme zwischen zwei Kapitalgesellschaften, das heißt einer übertragenden auf eine übernehmende Gesellschaft, ausgegangen. Jede der Gesellschaften unterliegt ihrem eigenen Gesellschaftsrecht (Personalstatut). An diesem Prinzip ändert auch die europarechtliche Rechtsvereinheitlichung im Gesellschaftsrecht nichts.
