Verzugszinsen
Zinsen
Gem § 150 Abs 2 S 2 VersVG (§ 101 Abs 2 S 2 VVG) sind nicht nur Kosten, sondern auch Zinsen zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme vom VR zu ersetzen,4895 wenn die Versicherungssumme durch Leistung des Entschädigungsbetrages ausgeschöpft ist. Voraussetzung für die Zinsenleistungspflicht des VR zusätzlich zur Versicherungssumme ist es, dass diese vom VR veranlasst sind (s Rz 3156 ff)