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1. Allgemeines (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherungsrecht sind zu unterscheidende Rechtsbereiche253253 Späte, Haftpflichtversicherung, Vorbem Rz 1 ff; Littbarski, Haftpflichtversicherung, Vorbem Rz 4–12. (Trennungsprinzip).254254 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 403. Das Haftpflichtrecht regelt das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem (geschädigtem Dritten) und legt fest, wann der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist255255Zum Begriff „Haftpflichtrecht“ vgl Harrer, Entwicklungen des Haftpflichtrechtes, FS 200 Jahre ABGB (2011) 381 FN 6; Koziol, Haftpflichtrecht I3 (1997) Rz 1/1 ff, verwendet die Begriffe „Haftpflichtrecht“ und „Schadenersatzrecht“ synonym. (vgl dazu im Detail Rz 150 ff). Im Wege des jeweiligen Haftpflichtrechts bzw Zivilprozessrechts wird die Haftpflicht des rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträgers geklärt und durchgesetzt.

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