Vermögen
Verwaltungsmonopol
Der Stiftungsvorstand ist neben dem Stiftungsprüfer eines der beiden gesetzlich verankerten Organe der Privatstiftung. Ihm obliegt insbesondere die Geschäftsführung und Vertretung der Privatstiftung, die Pflicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen sowie die Vermögensverwaltung. Dabei kommt ihm das „Verwaltungsmonopol“ zu.