Gesamtrechtsnachfolge
Universalsukzession
Gleichzeitig mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers geht sein gesamtes Vermögen einschließlich der Schulden auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang vollzieht sich gem § 219 AktG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) (vgl dazu III. B) und umfasst im Gegensatz zur partiellen Gesamtrechtnachfolge bei der Spaltung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in seiner Gesamtheit (vgl III. B Rz 1). Die Gesamtrechtsnachfolge durch VerschmelzungSeite 213

